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Der Doktor aus dem Haus darf der Firma unbequem sein

Wirtschaftsprüfer musste Kündigung eines Wissenschaftlers zurücknehmen

Darf einem Arbeitnehmer gekündigt werden, der seine Firma zum Gegenstand einer Doktorarbeit machte und dabei zu Ergebnissen kam, die der Geschäftsleitung nicht gefielen? Diese Frage beschäftigte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am Beispiel einer Dissertation an der Uni Tübingen.

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Ulrike Pfeil

Tübingen / Berlin. Alpar Fendo ist Manager und Prokurist bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG. Wieder. Denn vor knapp zwei Jahren wurde ihm dort gekündigt. Weil er sich in seiner Dissertation am Tübinger Ludwig-Uhland-Institut für Empirische Kulturwissenschaft mit der eigenen Firma beschäftigt hatte. Sein Arbeitgeber fühlte sich durch das Ergebnis der Untersuchung verunglimpft und behauptete, Fendo habe vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aber stellte das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit über das Interesse der Firma. Es gab dem ehemaligen Tübinger Doktoranden in der Berufung Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Auch wenn eine Firma – was hier der Fall war – die Promotion eines Beschäftigten durch einen Sondervertrag unterstützt, darf sie nicht verlangen, dass nichts Nachteiliges dabei herauskommt.

Vom Umgang mit Regeln im Büroalltag

Fendo, der seit vielen Jahren hobbymäßig auch als Zauberer und Bauchredner auftritt, hatte zunächst in Augsburg Betriebswirtschaft studiert, dann bei einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen in London gearbeitet und schließlich bei der weltweit tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Unternehmensberatungsfirma KPMG in München angeheuert, für die er später in Berlin tätig war.

Nach einiger Zeit, in der er nach eigenen Angaben „ziemlich gute Umsätze machte“, bekam er von der Firma einen Promotionsvertrag. Er wurde für ein Jahr freigestellt bei 75 Prozent seiner Gehaltsbezüge und hatte anschließend eine befristete Teilzeitvereinbarung, um an seiner Dissertation arbeiten zu können.

Die beschäftigte sich im Auftrag der Firma am Modell der Abteilung, in der er selbst beschäftigt war, mit der „Aneignung und Nicht-Aneignung von Regeln in einer Organisation“, so der Arbeitstitel. Die fertige Dissertation erschien unter dem Titel „Vom Umgang mit Vorschriften im Büroalltag“. Es handelt sich um eine ethnographische Studie, die anhand von Interviews und mit der Methode der teilnehmenden Beobachtung herausfinden wollte, wie sich Beschäftigte im Konflikt zwischen einer (bei KPMG stark ausgeprägten) „Unternehmenskultur“ und eigener Lebenswelt, eigenen Interessen verhalten.

So wird in der Dissertation unter anderem festgestellt, dass Angestellte zum Beispiel bei Reisekostenabrechnungen gern „schummeln“, indem sie (lukrativere) Kilometer angeben, obwohl sie mit dem Zug gefahren sind. Oder dass sie bei der Zeiterfassung nachhelfen, damit die spätere Bonusausschüttung nicht gefährdet wird. Für seine Befunde benutzte Fendo Verhaltenstheorien und Typologien mit eigenwilligen Namen wie „Bottles United“ (vereinigte Flaschen, für die Chefs) oder „Zipfelmützen“ (für die Mitarbeiter). Diese Namen hatte sein damaliger Chef erfunden, der aber hinterher nichts mehr davon wissen wollte.

Die Firma hielt die in der Dissertation behaupteten kleinen Betrügereien für „untragbar“ und „rufschädigend“, wie aus der Begründung der Kündigung hervorging. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine der größten überhaupt, war auch der Meinung, sie sei in der Doktorarbeit nicht genügend anonymisiert worden und selbst für Nicht-Insider leicht identifizierbar gewesen.

Vor allem aber wurde Fendo vorgehalten, dass er „entgegen der Absprache“ die Dissertation nicht der Firmenleitung zur „Freigabe“ vorgelegt hatte. Der Gekündigte argumentierte hingegen, er habe zumindest mit seinem Vorgesetzten regelmäßig über die Doktorarbeit gesprochen und ihm auch einzelne Kapitel geliefert.

Zunächst war die Kündigung mit einer „unerlaubten Nebentätigkeit“ Fendos als Zauberer begründet worden. Diese Argumentation erwies sich als nicht haltbar, da dem Unternehmen die künstlerischen Auftritte seit langem bekannt waren: Die Firma hatte ihn selbst mehrfach für Events engagiert.

Keine Geheimnisse verraten

In einem erstinstanzlichen Urteil (Fendo hatte gegen die Kündigung geklagt) gab das Arbeitsgericht Berlin der Firma Recht: Fendo habe die „Verschwiegenheitspflicht verletzt“ und damit zwar nicht gegen den Promotionsvertrag, jedoch gegen seinen Arbeitsvertrag als Manager verstoßen, der ihn zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen verpflichte. Wegen seiner „Vorbildfunktion“ seien unternehmenskritische Äußerungen besonders schwerwiegend und für die Firma rufschädigend.

Die zweite Instanz, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, sah das anders: Auch aus der „Treuepflicht“ eines Managers ergebe sich keine Verpflichtung, den Inhalt einer Dissertation vor der Veröffentlichung mit der Firmenleitung abzustimmen. Ja, wegen des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit (Grundgesetz Artikel 5, Absatz 3) sei eine Einflussnahme der Firma auf den Inhalt sogar „grundsätzlich ausgeschlossen“.

Im übrigen kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Schluss, dass Fendos Erkenntnisse über Unregelmäßigkeiten der Angestellten so ungeheuerlich gar nicht sind: Regelverstöße von Mitarbeitern „stellen kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar“. Sie kämen nämlich in jedem Betrieb oder Unternehmen vor. Wenn die Firmenleitung von KPMG manche Formulierungen in der Dissertation als „drastisch“ empfinde, so fehle es ihr womöglich am „Verständnis für die ethnographische Methodik“.

Das Gericht wirft der Firma vor, sie habe selbst zur „Störung des Betriebsklimas“ beigetragen, indem sie versucht habe, die in der Dissertation zitierten, anonymisierten Mitarbeiter zu identifizieren. Sie habe damit sogar „Mitarbeiter in Bedrängnis gebracht“.

Info: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat das Geschäftszeichen 22 Sa 2413/10.

01.02.2012 - 08:30 Uhr

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